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   BVerwG, 26.06.1964 - VII C 108.62   

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https://dejure.org/1964,413
BVerwG, 26.06.1964 - VII C 108.62 (https://dejure.org/1964,413)
BVerwG, Entscheidung vom 26.06.1964 - VII C 108.62 (https://dejure.org/1964,413)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Juni 1964 - VII C 108.62 (https://dejure.org/1964,413)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 19, 65
  • DVBl 1964, 959
  • AS 19, 65
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 24.05.1956 - I C 136.54
    Auszug aus BVerwG, 26.06.1964 - VII C 108.62
    Das Verwaltungsgericht hat mit Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, wonach der Berufsverkehr und Schülerfahrten nach der vor Inkrafttreten des Personenbeförderungsgesetzes 1961 geltenden gesetzlichen Regelung nicht als Linienverkehr anzusehen waren, weil das Begriffsmerkmal der öffentlichen Verkehrsbedienung nicht gegeben war (vgl. die Urteile vom 16. September 1954 - BVerwG I C 181.53 - und vom 24. Mai 1956 - BVerwG I C 136.54 -, Buchholz BVerwG 442.00 § 2 PBefG Nr. 1 = NJW 1955, 844, und § 4 PBefG Nr. 1 = NJW 1956, 1651 mit unrichtiger Datumsangabe 5. Juli 1956).
  • BVerwG, 16.09.1954 - I C 181.53
    Auszug aus BVerwG, 26.06.1964 - VII C 108.62
    Das Verwaltungsgericht hat mit Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, wonach der Berufsverkehr und Schülerfahrten nach der vor Inkrafttreten des Personenbeförderungsgesetzes 1961 geltenden gesetzlichen Regelung nicht als Linienverkehr anzusehen waren, weil das Begriffsmerkmal der öffentlichen Verkehrsbedienung nicht gegeben war (vgl. die Urteile vom 16. September 1954 - BVerwG I C 181.53 - und vom 24. Mai 1956 - BVerwG I C 136.54 -, Buchholz BVerwG 442.00 § 2 PBefG Nr. 1 = NJW 1955, 844, und § 4 PBefG Nr. 1 = NJW 1956, 1651 mit unrichtiger Datumsangabe 5. Juli 1956).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.03.2009 - 2 A 10100/09

    Mandatsverzicht eines Ratsmitglieds vor Abstimmung

    Die Prüfung objektiver Rechtsverletzungen ist vielmehr ausschließlich der Staatsaufsicht zugewiesen (BVerwG, NVwZ 1989, 470; OVG RP, AS 19, 65 [67]; OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2006 - 15 A 817/04 -, juris; VGH BW, Urteil vom 25. März 1999 - 1 S 2059/98 -, juris).

    Bei den danach verbleibenden möglichen Auswirkungen der veränderten Zusammensetzung des Verbandsgemeinderates auf Abstimmungsergebnisse handelt es sich um eine nur mittelbare Betroffenheit der Klägerin im Sinne eines Reflexes, der mangels einer unmittelbaren Verletzung eigener Rechte grundsätzlich nicht geeignet ist, eine Klagebefugnis zu begründen (vgl. OVG RP, AS 19, 65 [70]).

    Im Übrigen besteht kein Recht einer Ratsfraktion auf die Überprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit von Ratsbeschlüssen (vgl. OVG RP, AS 19, 65 [67].

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 24.10.2001 - VGH B 1/01

    Zur Zulässigkeit der Wahlwerbung von Amtsträgern

    Das subjektive Recht eines Wahlberechtigten auf aktive Teilnahme an der Wahl bleibt von einem solchen Wahlfehler jedoch unberührt (zu der vergleichbaren Rechtsstellung eines Ratsmitglieds hinsichtlich der Mitwirkung befangener Ratsmitglieder: OVG Rh-Pf, AS 19, 65 [70]).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.12.2009 - 4 O 198/09

    Prozesskostenhilfe; Änderung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren nicht

    Die Prüfung objektiver Rechtsverletzungen ist vielmehr ausschließlich der Staatsaufsicht zugewiesen (BVerwG, NVwZ 1989, 470; OVG RP, AS 19, 65 [67]; OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2006 - 15 A 817/04 -, [...]; VGH BW, Urteil vom 25. März 1999 - 1 S 2059/98 -, [...]).
  • VGH Hessen, 28.10.1986 - 2 UE 1919/85

    Anfechtung einer Bürgermeisterwahl: Teilnahme von "Ein-Mann-Fraktion" sowie

    § 55 Abs. 6 HGO billigt den Gemeindevertretern gerade ein objektives Beanstandungsrecht zu, ohne daß es, wie im sonstigen Kommunalverfassungsstreitverfahren, auf eine Rechtsverletzung der Gemeindevertreter als Organ ankäme (vgl. zum Erfordernis der subjektiven Rechtsverletzung im sonstigen Kommunalverfassungsstreitverfahren OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. August 1984 - 7 A 19/84 - AS 19, S. 65 ff., 67).
  • BVerwG, 13.11.1964 - VII C 176.63

    Abgrenzung zwischen Linienverkehr und Gelegenheitsverkehr - Grenzen einer

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 26. Juni 1964 - BVerwG VII C 108.62 - (Buchholz 442.01 § 43 PBefG 1961 Nr. 1) darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber bei der Abfassung des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241) - PBefG - den Linienverkehr im Sinne des früheren Rechts sowie den Berufsverkehr und die Schülerfahrten anders eingeordnet hat, indem er den Verkehr, der unter Ausschluß anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung dient, als eine Sonderform des Linienverkehrs im Gesetz festgelegt hat.
  • VG Trier, 02.12.2008 - 1 K 650/08

    Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Mandatsverzichts; Klagebefugnis

    Auch solche Klagen sind zur Vermeidung von Popularklagen entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO nur dann zulässig, wenn das klagende Organ bzw. der klagende Organteil geltend machen kann, in eigenen, ihm zugewiesenen organschaftlichen Rechten verletzt zu sein (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 22. September 1988 - 7 B 208.87 -, NVwZ 1989, 470; OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 19/84.OVG -, AS 19, 65, NVwZ 1985, 283[OVG Rheinland-Pfalz 29.08.1984 - 7 A 19/84]; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Mai 2006 - 15 A 817/04 - [...]; OVG Saarland, Beschluss vom 7. März 2007 - 3 Q 146/06 -, NVwZ-RR 2007, 409).
  • BVerwG, 19.05.1965 - V C 21.65

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumnis der Einhaltung der

    Denn es kommt bei der Frage, ob eine Partei ohne Verschulden an der Fristeinhaltung verhindert war, nach der Rechtsprechung darauf an, ob der Partei nach den Umständen des Falles ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, daß sie die Frist versäumt hat (vgl. Urteil vom 22. Mai 1964 - BVerwG VII C 108.62 - [Gewerbearchiv 1965 S. 48]).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.12.1994 - 7 B 13092/94

    Fraktionsmindeststärke; Geschäftsordnungsautonomie ; Vertretungskörperschaften;

    Nach gefestigter Rechtsprechung war davon auszugehen, daß den Ratsmitgliedern grundsätzlich das Recht zusteht, sich zu Fraktionen im Gemeinde- bzw. Stadtrat zusammenzuschließen, daß es aber im Rahmen der Geschäftsordnungsautonomie lag, dieses Recht einzubinden in diejenigen Schranken, die sich aus dem Interesse des Rates an seiner Arbeitsfähigkeit sowie den zur Verhandlung anstehenden Gegenständen ergeben (vgl. Senat, aaO, unter Hinweis auf BVerfGE 70, 324, 359; vgl. auch OVG Rh-Pf AS 17, 170, 171; AS 19, 65, 67; AS 21, 206, 208).
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